Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Wenn aus den dem Beamten im Verdachtsbereich konkret vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen eine für sich allein oder alle bzw meherere in ihrem Zusammenwirken von einer solchen Art wären, daß daraus offenkundig bereits die Verletzung des Ansehens der Schule bzw wesentlicher Interessen des Dienstes folgt, dann wäre die Unterlassung entsprechender Feststellungen bzw einer Begründung nicht als entscheidungswesentliche Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu werten (Hinweis E 31.3.1978, 1245/77).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090032.X06Im RIS seit
15.01.2002