RS Vwgh 1993/5/19 92/09/0032

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §58 Abs2;
LDG 1984 §80 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Wenn aus den dem Beamten im Verdachtsbereich konkret vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen eine für sich allein oder alle bzw meherere in ihrem Zusammenwirken von einer solchen Art wären, daß daraus offenkundig bereits die Verletzung des Ansehens der Schule bzw wesentlicher Interessen des Dienstes folgt, dann wäre die Unterlassung entsprechender Feststellungen bzw einer Begründung nicht als entscheidungswesentliche Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu werten (Hinweis E 31.3.1978, 1245/77).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090032.X06

Im RIS seit

15.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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