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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die Formulierung, "erst jetzt von einem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt zu haben", stellt keine für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages iSd § 303 Abs 2 BAO erforderliche, ausreichend bestimmte Zeitangabe dar.
Schlagworte
Inhalt des WiederaufnahmeantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991130099.X02Im RIS seit
07.05.2001Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009