RS Vwgh 1993/5/19 91/13/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1993
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
BAO §303 Abs1;
BAO §303 Abs2;

Rechtssatz

Die Formulierung, "erst jetzt von einem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt zu haben", stellt keine für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages iSd § 303 Abs 2 BAO erforderliche, ausreichend bestimmte Zeitangabe dar.

Schlagworte

Inhalt des Wiederaufnahmeantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130099.X02

Im RIS seit

07.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten