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10/10 GrundrechteNorm
DMSG 1923 §4 Abs1 idF 1990/473 ;Rechtssatz
Ein vorbehaltloses Abbruchverbot oder gar ein Veräußerungsverbot für Denkmale kennt das Denkmalschutzgesetz nicht. In kulturstaatlicher Verantwortung bringt die jeweilige Situationsgebundenheit des Grundstückes vor allem durch das öffentliche Interesse am Denkmalschutz Schranken der privaten Nutzungsmacht und Verfügungsmacht mit sich. Daß sich auf Grund der der Eigentümerin bekannten rechtlichen Wirkung der besonderen Schutzvorschriften des Denkmalschutzgesetzes Erwartungen hinsichtlich der Bebaubarkeit der streitverfangenen Grundparzellen zerschlagen, ist nicht als Eingriff in eine geschützte Eigentümerposition anzusehen. Durch die bloße Berufung auf die Zielsetzungen des WGG wird nicht dargetan, daß die durch die Entscheidung der Behörde (Versagung des Antrages auf Bewilligung zur Zerstörung auf bestimmten Grundstücken befindlichen und geschützten Bodendenkmale) bewirkte voraussichtlich vorübergehende Beschränkung der Bodennutzung für die Eigentümerin wirtschaftlich unzumutbar sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090066.X08Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016