RS Vwgh 1993/5/19 93/09/0066

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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Index

10/10 Grundrechte
77 Kunst Kultur
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

DMSG 1923 §4 Abs1 idF 1990/473 ;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1990/473 ;
StGG Art5;
WGG 1979;

Rechtssatz

Ein vorbehaltloses Abbruchverbot oder gar ein Veräußerungsverbot für Denkmale kennt das Denkmalschutzgesetz nicht. In kulturstaatlicher Verantwortung bringt die jeweilige Situationsgebundenheit des Grundstückes vor allem durch das öffentliche Interesse am Denkmalschutz Schranken der privaten Nutzungsmacht und Verfügungsmacht mit sich. Daß sich auf Grund der der Eigentümerin bekannten rechtlichen Wirkung der besonderen Schutzvorschriften des Denkmalschutzgesetzes Erwartungen hinsichtlich der Bebaubarkeit der streitverfangenen Grundparzellen zerschlagen, ist nicht als Eingriff in eine geschützte Eigentümerposition anzusehen. Durch die bloße Berufung auf die Zielsetzungen des WGG wird nicht dargetan, daß die durch die Entscheidung der Behörde (Versagung des Antrages auf Bewilligung zur Zerstörung auf bestimmten Grundstücken befindlichen und geschützten Bodendenkmale) bewirkte voraussichtlich vorübergehende Beschränkung der Bodennutzung für die Eigentümerin wirtschaftlich unzumutbar sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090066.X08

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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