RS Vwgh 1993/5/19 93/09/0041

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2;
ZustG §7;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Ist die antragstellende Arbeitgeberin bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten gewesen, so ist die vom Arbeitsamt veranlaßte direkte Zustellung der Entscheidung an die Arbeitgeberin unwirksam gewesen. Voraussetzung für eine Heilung (iSd § 9 Abs 1 zweiter Satz ZustG) wäre die tatsächliche Empfangnahme des betreffenden Schriftstückes durch den Rechtsanwalt; die bloße Kenntnisnahme von dessen Inhalt, sei es telefonisch, im Wege der Akteneinsicht oder auch durch sonstige Mitteilung, so auch durch Übermittlung einer Fotokopie, vermag den unterlaufenen Zustellmangel nicht zu heilen. Auch die Einbringung der Berufung durch den ausgewiesenen Rechtsanwalt bedeutet noch nicht, daß diesem das betreffende Schriftstück tatsächlich zugekommen ist (Hinweis E 29.6.1984, 83/02A/0555, VwSlg 11487 A/1984, E 13.12.1984, 84/02B, 0153, VwSlg 11615 A/1984, E 19.12.1985, 85/02/0249).

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090041.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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