RS Vwgh 1993/5/19 92/09/0031

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28a idF 1990/450 ;
VStG §64;
VStG §65;

Rechtssatz

Aus dem Gesetz ergibt sich, daß nach § 64 Abs 1 VStG nur dem Bestraften und nicht einem davon verschiedenen Berufungswerber ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt werden darf (Hinweis E 20.9.1985, 84/11/0059). § 65 VStG kann sich daher nur auf den Bestraften beziehen, der als Berufungswerber eingeschritten ist. Schon aus dem Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich eindeutig, daß die Kosten des Berufungsverfahrens dem Bestraften - unter der Voraussetzung, daß das Straferkenntnis bestätigt wird - nur dann aufzuerlegen sind, wenn er auch der Berufungswerber ist (Hinweis Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, 02ter Band, Anm 6 zu § 64 VStG, S 532 und Anm 1 zu § 65, S 537, Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 05te Aufl, Randziffer 960/3 auf S 398).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090031.X10

Im RIS seit

19.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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