RS Vwgh 1993/5/19 92/09/0331

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §8 Abs1;
ZustG §8 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/09/0332

Rechtssatz

§ 8 Abs 2 ZustG regelt nur jene Fälle, in denen die Behörde schon vor der zu veranlassenden Zustellung von der Änderung der Abgabestelle weiß, aber die neue Abgabestelle nicht kennt (Hinweis B 22.5.1986, 85/02/0282, VwSlg 12152 A/1986, B 27.4.1989, 88/09/0140).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090331.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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