RS Vwgh 1993/5/19 89/09/0005

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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Index

Denkmalschutz
L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
77 Kunst Kultur

Norm

BauPolG Slbg 1973
BauRallg
DMSG 1923 §2 idF 1978/167
DMSG 1923 §3 idF 1978/167
DMSG 1923 §4 Abs1 idF 1978/167
DMSG 1923 §7 Abs1 idF 1978/167

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
89/09/0069
89/09/0078

Rechtssatz

Der Erlassung eines Auftrages nach § 7 Abs 1 DMSG setzt tatbestandsmäßig voraus

1) Den Bestand eines Denkmales, dessen Erhaltung gemäß § 3 DMSG als im öffentlichen Interesse festgestellt ist oder das kraft gesetzlicher Vermutung unter Schutz gestellt ist (§ 2 DMSG).

2) Einen Antrag des Bundesdenkmalamtes an die zuständige Behörde.

3) Ein Zuwiderhandeln gegen die sich aus § 4 bis § 6 DMSG normierten Verpflichtungen, mit dem die Gefahr der Zerstörung, Veränderung oder Veräußerung verbunden ist.

4) Eine wesentliche Schädigung des Interesses der Denkmalpflege durch diese Gefahrensituation.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989090005.X01

Im RIS seit

01.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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