RS Vfgh 1986/9/27 B212/85

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Veröffentlicht am 27.09.1986
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
StGG Art5
Tir GVG 1983 §1 Abs1
Tir GVG 1983 §4 Abs1
Tir GVG 1983 §6 Abs1 litc
Tir GVG 1983 §6 Abs1 lite

Rechtssatz

Tir. GVG 1970, 1983; Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag (betreffend ein Kleinstgrundstück mit einer Quelle) gemäß §4 Abs1 und 2 sowie §6 Abs1 litc und e; rechtmäßige Inanspruchnahme der Zuständigkeit durch die Grundverkehrsbehörde - kein Entzug des gesetzlichen Richters; Quelle soll der Wasserversorgung der Ferienwohnungen der Bf. dienen - denkmögliche Annahme des Versagungstatbestandes des §6 Abs1 litc; denkmögliche Annahme des Widerspruches zu §6 Abs1 lite; keine Willkür; kein Kostenzuspruch an den Beteiligten - keine zweckdienliche Rechtsverteidigung

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B212.1985

Dokumentnummer

JFR_10139073_85B00212_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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