RS Vwgh 1993/5/19 93/09/0055

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1990/450;
AuslBG §3 Abs1 idF 1990/450;
AuslBG §3 Abs5;
AVG §56;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/09/0056 93/09/0057

Rechtssatz

Die grundsätzliche Befürchtung der Behörde, bewilligungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse könnten "durch bloße Meldung eines Volontariats für drei Monate bewilligungsfrei gehalten werden", trifft nicht zu. Eine derartige Meldung ist für die Behörde in keiner Weise bindend und enthebt sie weder der Verpflichtung noch der Berechtigung der Frage nachzugehen, ob tatsächlich im Einzelfall Volontariate begründet wurden. Ist dies nicht der Fall, dann ändert die erfolgte Meldung auch nichts an der bestehenden Bewilligungspflicht und an einer allfälligen Strafbarkeit des Arbeitgebers nach § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090055.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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