RS Vwgh 1993/5/19 92/09/0316

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43;
BDG 1979 §91;
DO Wr 1966 §19 Abs2;
DO Wr 1966 §57 idF 1988/013;

Rechtssatz

Gerade die rechtliche Beurteilung bloß mündlich erfolgter abwertender Äußerungen setzt grundsätzlich deren möglichst wortgetreue Feststellung ebenso voraus wie die Festellung des Zusammenhanges, in dem diese Äußerungen gefallen sein sollen. Bei der (nach den Zeugenaussagen) strittigen Frage, ob der Beschuldigte die Beschimpfung "den blöden Mund zu halten" oder nur den Ausdruck "Blödsinn" verwendet hat, ist die wortgetreue Feststellung für den Unrechtsgehalt und damit für die Wertung als schuldhafte Dienstpflichtverletzung von Bedeutung. Die gesprächsweise Verwendung des Wortes "Blödsinn" kann nicht mit der "sinngemäßen Äußerung zu seinem Stellvertreter, er möge seinen blöden Mund halten", gleichgesetzt werden. Es mangelt daher bei diesem Tatvorwurf an einer entsprechenden Konkretisierung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090316.X03

Im RIS seit

21.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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