RS Vwgh 1993/5/19 92/09/0238

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;
DO Wr 1966 §76 Abs1 idF 1988/013;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/18 89/09/0107 2

Stammrechtssatz

Es genügt, wenn gegen den Beamten ein Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die die von § 76 Abs 1 Wr DO 1966 geforderten Tatbestandsmerkmale erfüllt. Es müssen hinreichende Gründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß er eine derartige schwere Dienstpflichtverletzung begangen hat. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (Hinweis E 15.12.1989, 89/09/0113).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090238.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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