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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §112 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/01/18 89/09/0107 2Stammrechtssatz
Es genügt, wenn gegen den Beamten ein Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die die von § 76 Abs 1 Wr DO 1966 geforderten Tatbestandsmerkmale erfüllt. Es müssen hinreichende Gründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß er eine derartige schwere Dienstpflichtverletzung begangen hat. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (Hinweis E 15.12.1989, 89/09/0113).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090238.X03Im RIS seit
11.07.2001