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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Der Abgabepflichtige wird in keinen Rechten verletzt, wenn die belangte Behörde die abweisende Entscheidung der Erstbehörde bestätigt, obwohl der Wiederaufnahmeantrag infolge Fehlens der für die Beurteilung seiner Rechtzeitigkeit erforderlichen Angaben zurückzuweisen wäre.
Schlagworte
Inhalt des WiederaufnahmeantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991130099.X03Im RIS seit
07.05.2001Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009