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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es entspricht nicht der bei der Beweiswürdigung erforderlichen Schlüssigkeit, den Denkgesetzen bzw dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, daß die dem Beschuldigten angelasteten Äußerungen bei der Anwesenheit einer ganzen Reihe von Personen tatsächlich nur von jeweils einem Bediensteten, der nicht einmal der Betroffene gewesen ist, gehört worden sind und sonst von keinem anderen Bediensteten, obwohl keinerlei Gründe erkennbar sind, die an dem Wahrheitsgehalt der anderen Aussagen zweifeln ließen.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Beweiswürdigung freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090316.X04Im RIS seit
21.03.2001