RS Vwgh 1993/5/19 91/13/0169

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §77 Abs1;
BAO §79;
KStG 1966 §1 Abs1 Z5;
VwRallg;

Rechtssatz

Abgabepflichtiger ist jeder, sei es eine natürliche oder juristische Person, eine Vermögensmasse oder eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, mit dem die Abgabenbehörde im Hinblick auf seine möglicherweise gegebene Abgabenschuld in einem Abgabenverfahren in Verbindung tritt oder in Verbindung treten kann (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, Seite 173 f). Abgabepflichtiger ist überdies ein wirtschaftliches Gebilde, das zivilrechtlich nicht rechtsfähig ist, wenn ihm materiellrechtlich Steuerrechtssubjektivität zuerkannt wird (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, Seite 179).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130169.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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