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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/09/0150 E 1. März 1989 RS 1Stammrechtssatz
Einer unbegründeten Ersatzkraftablehnung kommt es gleich, wenn der Antragsteller ausschließlich dartut, aus welchen Gründen ihm gerade der beantragte Ausländer als für die offene Stelle besonders geeignet erscheint, nicht aber, dass und warum diese Gründe bei anderen, zur Vermittlung vorgesehenen Arbeitskräften keinesfalls zutreffen könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090044.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
24.01.2011