RS Vwgh 1993/5/19 93/09/0044

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/09/0150 E 1. März 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Einer unbegründeten Ersatzkraftablehnung kommt es gleich, wenn der Antragsteller ausschließlich dartut, aus welchen Gründen ihm gerade der beantragte Ausländer als für die offene Stelle besonders geeignet erscheint, nicht aber, dass und warum diese Gründe bei anderen, zur Vermittlung vorgesehenen Arbeitskräften keinesfalls zutreffen könnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090044.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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