RS Vwgh 1993/5/19 89/09/0005

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §1;
VVG §10 Abs1;
VVG §10 Abs2;
VVG §4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/09/0078 89/09/0069

Rechtssatz

Einem Leistungsbescheid, der mit einem die Bestimmung des Leistungsumfanges betreffenden Vorbehalt (nämlich Herstellung des Einvernehmens mit der Bezirksverwaltungsbehörde über Art und Ausmaß der aufgetragenen Arbeiten) verbunden ist, fehlt es mangels hinreichender Bestimmtheit an der Qualität eines Vollstreckungstitels iSd § 1 VVG (Hinweis E 3.5.1984, 83/06/0241).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989090005.X10

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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