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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §112 Abs1;Rechtssatz
Auch wenn Kritik ein notwendiges Mittel zur Optimierung der Effizienz der Verwaltung darstellt, darf diese - auch unter Berücksichtigung der Funktion des Bf als akademisch gebildeter Spitzenbeamter - nicht in wiederholten und unangebrachten Entgleisungen vorgebracht werden, weil durch eine solche Vorgangsweise der Tatbestand des § 19 Abs 2 Wr DO erfüllt wird. Wenn die Disziplinaroberkommission ausgehend von dieser dem Beamten eigenen Haltung auch dessen Verwendung auf einem anderen, seinem Niveau entsprechenden Dienstposten als Gefährdung für den Dienstbetrieb bezeichnet, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090238.X04Im RIS seit
11.07.2001