RS Vwgh 1993/5/19 92/09/0238

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;
DO Wr 1966 §19 Abs2 idF 1979/026;
DO Wr 1966 §76 Abs1 idF 1988/013;

Rechtssatz

Auch wenn Kritik ein notwendiges Mittel zur Optimierung der Effizienz der Verwaltung darstellt, darf diese - auch unter Berücksichtigung der Funktion des Bf als akademisch gebildeter Spitzenbeamter - nicht in wiederholten und unangebrachten Entgleisungen vorgebracht werden, weil durch eine solche Vorgangsweise der Tatbestand des § 19 Abs 2 Wr DO erfüllt wird. Wenn die Disziplinaroberkommission ausgehend von dieser dem Beamten eigenen Haltung auch dessen Verwendung auf einem anderen, seinem Niveau entsprechenden Dienstposten als Gefährdung für den Dienstbetrieb bezeichnet, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090238.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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