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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §13;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/31 90/09/0003 2Stammrechtssatz
Bei der Ermittlung des Begriffsinhaltes der unbestimmten Gesetzesbegriffe wichtige öffentliche Interessen oder gesamtwirtschaftliche Interessen iSd § 4 Abs 1 AuslBG ist (nach der im Hinblick auf Art 18 Abs 1 B-VG gebotenen verfassungskonformen Interpretation) auf jene normativ konkretisierten Tatbestände des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zurückzugreifen, die mit dieser Bestimmung in Zusammenhang stehen. Dabei handelt es sich vor allem um die Bestimmungen der §§ 4 Abs 3, 13 und 14 AuslBG (Hinweis E 8.9.1987, 87/09/0029, VwSlg 12518 A/1987, E 20.10.1988, 88/09/0115).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090020.X01Im RIS seit
20.11.2000