RS Vwgh 1993/5/19 89/09/0005

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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Index

Denkmalschutz
L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
77 Kunst Kultur

Norm

BauPolG Slbg 1973
BauRallg
B-VG Art10 Abs1 Z13
B-VG Art15 Abs1
DMSG 1923 §4 Abs1 idF 1978/167
DMSG 1923 §7 Abs1 idF 1978/167

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
89/09/0069
89/09/0078

Rechtssatz

Der Inhalt eines denkmalschutzbehördlichen Auftrages nach § 7 Abs 1 DMSG wird nicht darauf beschränkt, lediglich Maßnahmen anzuordnen, die unter dem Gesichtspunkt des Baurechtes keiner Bewilligung bedürfen. Es besteht daher kein Anlaß zu der von den Miteigentümern vorgebrachten verfassungskonformen Auslegung des § 7 Abs 1 DMSG: bauliche Maßnahmen können daher nach § 7 Abs 1 DMSG angeordnet werden, ohne daß die Behörde hiebei zu prüfen hat, ob diese Maßnahmen einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen oder nicht.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989090005.X07

Im RIS seit

01.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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