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DenkmalschutzNorm
BauPolG Slbg 1973Beachte
Rechtssatz
Der Inhalt eines denkmalschutzbehördlichen Auftrages nach § 7 Abs 1 DMSG wird nicht darauf beschränkt, lediglich Maßnahmen anzuordnen, die unter dem Gesichtspunkt des Baurechtes keiner Bewilligung bedürfen. Es besteht daher kein Anlaß zu der von den Miteigentümern vorgebrachten verfassungskonformen Auslegung des § 7 Abs 1 DMSG: bauliche Maßnahmen können daher nach § 7 Abs 1 DMSG angeordnet werden, ohne daß die Behörde hiebei zu prüfen hat, ob diese Maßnahmen einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen oder nicht.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989090005.X07Im RIS seit
01.04.2022Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022