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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs6 Z3 idF 1990/450;Rechtssatz
Das Vorbringen des antragstellenden Arbeitgebers (dieser ersuchte um Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen bestimmten Ausländer als Feuerungsmaurer) im Interesse der Luftreinhaltung und der Minimierung des Schadstoffausstoßes sei die Notwendigkeit der raschen Durchführung von Arbeiten an Fabriksschornsteinen und Dampfkesseln gegeben, kann iSd § 4 Abs 6 Z 3 AuslBG nicht von vornherein als bloß einzelbetriebliches Interesse abgetan werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090020.X02Im RIS seit
20.11.2000