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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39a Abs1;Rechtssatz
Die bloße Tatsache, daß die beigezogene Dolmetscherin derselben Dienststelle angehört, wie die (im Beschwerdefall) eingeschrittenen Organwalter, begründet für sich allein weder einen Befangenheitsgrund iSd § 7 Abs 1 Z 4 AVG noch ist sie geeignet, die Unbefangenheit iSd § 53 Abs 1 Satz 1 zweiter Halbsatz AVG in Zweifel zu stellen.
Schlagworte
Befangenheit von SachverständigenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090183.X03Im RIS seit
20.11.2000