RS Vwgh 1993/5/19 92/09/0183

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39a Abs1;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;

Rechtssatz

Die bloße Tatsache, daß die beigezogene Dolmetscherin derselben Dienststelle angehört, wie die (im Beschwerdefall) eingeschrittenen Organwalter, begründet für sich allein weder einen Befangenheitsgrund iSd § 7 Abs 1 Z 4 AVG noch ist sie geeignet, die Unbefangenheit iSd § 53 Abs 1 Satz 1 zweiter Halbsatz AVG in Zweifel zu stellen.

Schlagworte

Befangenheit von Sachverständigen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090183.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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