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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/03/18 93/09/0017 2Stammrechtssatz
Wenn die antragstellende Arbeitgeberin meint, auf Grund des Zusatzes beim Namen des Genehmigenden "Ihr Arbeitsamt" sei nicht nachvollziehbar, welches Arbeitsamt den Bescheid erlassen hätte, ist ihr zu erwidern, daß links oben im Kopf des Bescheides die Bezeichnung des Arbeitsamtes (hier: Bau-Holz) aufscheint und solcherart die Voraussetzungen nach § 18 Abs 4 erster Satz AVG erfüllt sind.
Schlagworte
Ausfertigung mittels EDV Behördenbezeichnung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090033.X01Im RIS seit
20.11.2000