RS Vwgh 1993/5/19 93/09/0033

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/18 93/09/0017 2

Stammrechtssatz

Wenn die antragstellende Arbeitgeberin meint, auf Grund des Zusatzes beim Namen des Genehmigenden "Ihr Arbeitsamt" sei nicht nachvollziehbar, welches Arbeitsamt den Bescheid erlassen hätte, ist ihr zu erwidern, daß links oben im Kopf des Bescheides die Bezeichnung des Arbeitsamtes (hier: Bau-Holz) aufscheint und solcherart die Voraussetzungen nach § 18 Abs 4 erster Satz AVG erfüllt sind.

Schlagworte

Ausfertigung mittels EDV Behördenbezeichnung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090033.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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