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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §14 Abs4;Rechtssatz
Die Anordnung des § 9 Abs 9 EStG 1972 ist als wechselseitige Ausschlußbestimmung zu verstehen. Hat der Abgabepflichtige daher im § 9 Abs 4 EStG 1972 näher bezeichnete Wertpapiere zur bestimmungsgemäßen Verwendung von Investitionsrücklagen angeschafft, stehen diese Wertpapiere - auch in den Folgejahren - nicht für Zwecke der Bedeckung der Abfertigungsrücklagen zur Verfügung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989130199.X02Im RIS seit
20.11.2000