RS Vwgh 1993/5/19 93/09/0066

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
77 Kunst Kultur

Norm

B-VG Art130 Abs2;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473 ;
DMSG 1923 §4 Abs1 idF 1990/473 ;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1990/473 ;
StGG Art5;

Rechtssatz

Der in § 1 Abs 1 erster Satz DMSG normierte Grundsatz des Gebots der Erhaltung und Pflege von Denkmalen wird durch den Bewilligungstatbestand des § 5 Abs 1 DMSG konkretisiert. Demzufolge darf ein Denkmal nur mit Genehmigung des Bundesdenkmalamtes verändert oder zerstört werden, weil ein Denkmal seinem Begriff nach im öffentlichen Interesse erhaltenswert ist. Hier und nur hier ist die Abwägung mit den individuellen Interessen des Eigentümers erforderlich, denn die Zerstörung des Denkmals darf nur ausnahmsweise zulässig sein, nämlich wenn überwiegende Belange des Eigentümers dies erfordern. Daher ist bei einer Genehmigung nach § 5 Abs 1 DMSG besondere Sorgfalt bei der Abwägung geboten, denn es ist - wie bereits erwähnt - nach § 1 DMSG besondere Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die Denkmale zu erhalten.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090066.X07

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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