RS Vwgh 1993/5/19 92/09/0360

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VStG §24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/30 91/09/0111 5 (hier hat die Behörde erster Instanz dem Beschuldigten als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer inländischen GmbH die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer durch eine ausländische Firma ohne Vorliegen der hiefür nach § 18 Abs 1 AuslBG erforderlichen Beschäftigungsbewilligung bzw ohne einen Befreiungsschein zur Last gelegt und diese Tat dem § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG unterstellt; die Berufungsbehörde hat dem Beschuldigten - als handelsrechtlichem Geschäftsführer der inländischen GmbH - die Beschäftigung von Ausländern (im Inland) zur Last gelegt, jeden Bezug zur ausländischen Firma und damit auch die Stellung der Ausländer als betriebsentsandte Ausländer iSd § 18 AuslBG im Spruch des angefochtenen Bescheides entfallen lassen und - von diesem Tatvorwurf ausgehend folgerichtig - diese Tat dem § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG unterstellt)

Stammrechtssatz

Die gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG auch für das

Verwaltungsstrafverfahren geltende Berechtigung der

Berufungsbehörde, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der

Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde

zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder

Richtung abzuändern, schließt nach der stRsp des VwGH

(Hinweis E 27.9.1962, 1406/61, VwSlg 5871 A/1967 und

E 18.1.1977, 391/76, VwSlg 9222 A/1977) nicht auch die Befugnis

der Rechtsmittelbehörde mit ein, dem Beschuldigten eine andere

Tat anzulasten als diejenige, die bereits Gegenstand des

erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist (im Bfall hat die

Erstbehörde dem Besch - Gem § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG - zur

Last gelegt "er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer bzw

zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma ... und

somit verantwortlicher Arbeitgeber in den Zeiten ... die

jugoslawischen Staatsangehörigen ... auf der Baustelle M in D

beschäftigt, obwohl ihm für diese Personen keine

Beschäftigungsbewilligungen erteilt worden und diese auch nicht

im Besitz eines Befreiungsscheines gewesen sind"; mit dem vor

dem VwGH angefochtenen Bescheid der Berufungsbehörde wurde der

Besch für schuldig befunden, "er habe als handelsrechtlicher

Geschäftsführer bzw zur Vertretung nach außen berufenes Organ

der Firma ... in den Zeiten ... auf der Baustelle M in D die

Arbeitsleistungen der jugoslawischen Staatsangehörigen ..., die

von einem ausländischen Arbeitgeber, der ungarischen Firma F,

ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland

beschäftigt wurden, in Anspruch genommen, ohne daß für die

Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung (§ 18 Abs 1, 4 und 7)

erteilt wurde" - die Tat wurde dem § 28 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG

unterstellt).

Schlagworte

Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090360.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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