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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/10/30 91/09/0111 5 (hier hat die Behörde erster Instanz dem Beschuldigten als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer inländischen GmbH die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer durch eine ausländische Firma ohne Vorliegen der hiefür nach § 18 Abs 1 AuslBG erforderlichen Beschäftigungsbewilligung bzw ohne einen Befreiungsschein zur Last gelegt und diese Tat dem § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG unterstellt; die Berufungsbehörde hat dem Beschuldigten - als handelsrechtlichem Geschäftsführer der inländischen GmbH - die Beschäftigung von Ausländern (im Inland) zur Last gelegt, jeden Bezug zur ausländischen Firma und damit auch die Stellung der Ausländer als betriebsentsandte Ausländer iSd § 18 AuslBG im Spruch des angefochtenen Bescheides entfallen lassen und - von diesem Tatvorwurf ausgehend folgerichtig - diese Tat dem § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG unterstellt)Stammrechtssatz
Die gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG auch für das
Verwaltungsstrafverfahren geltende Berechtigung der
Berufungsbehörde, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der
Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde
zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder
Richtung abzuändern, schließt nach der stRsp des VwGH
(Hinweis E 27.9.1962, 1406/61, VwSlg 5871 A/1967 und
E 18.1.1977, 391/76, VwSlg 9222 A/1977) nicht auch die Befugnis
der Rechtsmittelbehörde mit ein, dem Beschuldigten eine andere
Tat anzulasten als diejenige, die bereits Gegenstand des
erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist (im Bfall hat die
Erstbehörde dem Besch - Gem § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG - zur
Last gelegt "er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer bzw
zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma ... und
somit verantwortlicher Arbeitgeber in den Zeiten ... die
jugoslawischen Staatsangehörigen ... auf der Baustelle M in D
beschäftigt, obwohl ihm für diese Personen keine
Beschäftigungsbewilligungen erteilt worden und diese auch nicht
im Besitz eines Befreiungsscheines gewesen sind"; mit dem vor
dem VwGH angefochtenen Bescheid der Berufungsbehörde wurde der
Besch für schuldig befunden, "er habe als handelsrechtlicher
Geschäftsführer bzw zur Vertretung nach außen berufenes Organ
der Firma ... in den Zeiten ... auf der Baustelle M in D die
Arbeitsleistungen der jugoslawischen Staatsangehörigen ..., die
von einem ausländischen Arbeitgeber, der ungarischen Firma F,
ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland
beschäftigt wurden, in Anspruch genommen, ohne daß für die
Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung (§ 18 Abs 1, 4 und 7)
erteilt wurde" - die Tat wurde dem § 28 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG
unterstellt).
Schlagworte
Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090360.X01Im RIS seit
20.11.2000