RS Vwgh 1993/5/19 93/09/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1993
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z2 litd idF 1990/450;

Rechtssatz

Die Tätigkeit einer "Altenhelferin" (unabhängig davon, ob diese in einem Altersheim oder aber unmittelbar in den Wohnungen der pflegebedürftigen bzw alten Menschen tätig sind) ist in den Bereich der Gesundheitspflege oder Wohlfahrtspflege (iSd § 4 Abs 6 Z 2 lit d AuslBG) einzureihen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090022.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten