RS Vwgh 1993/5/19 89/09/0005

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §4 Abs1 idF 1978/167;
DMSG 1923 §7 Abs1 idF 1978/167;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/09/0078 89/09/0069

Rechtssatz

Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit von notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen kann nicht mit der Unfinanzierbarkeit einer Gesamtsanierung (zu der die Miteigentümer des Objektes rechtlich - im Beschwerdefall - nicht verpflichtet wurden und werden können) begründet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989090005.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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