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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat die bescheidmäßige Ermahnung des Beschuldigten nur für jene Fälle vorgesehen, in welchen an sich die Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe gegeben sind (Hinweis E 30.10.1972, 740/72). Ein derartiger Bescheid hat also einen Schuldspruch und im Fall des § 21 Abs 1 zweiter Satz VStG den Ausspruch der Ermahnung zu enthalten. Schuldspruch und Ausspruch der Ermahnung sind trennbar.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchInhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungInhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090031.X01Im RIS seit
19.06.2001Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011