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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1990/450;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/09/0056 93/09/0057Rechtssatz
Die Behörde irrt, wenn sie meint, in einem allfälligen Verwaltungsstrafverfahren wäre nicht zu prüfen, ob ein Volontariat vorliege oder nicht. Gerade von der Beantwortung dieser Vorfrage hängt ab, ob sich ein Beschuldigter - wegen Nichtvorliegens eines Volontariates und fehlender Beschäftigungsbewilligung - nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a oder lit b AuslBG oder - im Falle der verspäteten Meldung eines gegebenen Volontariates - nach § 28 Abs 2 lit a AuslBG schuldig gemacht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090055.X03Im RIS seit
03.04.2001