RS Vwgh 1993/5/19 93/09/0130

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §1 Abs2 lita;
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4b idF 1990/450;

Rechtssatz

Der bloße Hinweis darauf, daß die beantragte Ausländerin als "Flüchtling" nach Österreich gekommen und von ihrer Schwester aufgenommen worden sei (diese müsse nun mit ihrem Lohn die ganze Familie erhalten), reicht nicht zur Widerlegung der Feststellung der Berufungsbehörde aus, es stünden der beantragten Ausländerin nach der Reihenfolge des § 46 AuslBG vorangehende Ersatzarbeitskräfte für die von der Antragstellerin zu besetzende Arbeitsstelle zur Verfügung (Hinweis E 22.4.1993, 93/09/0118).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090130.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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