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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §112 Abs1;Rechtssatz
Eine Suspendierung, die auf Grund einer bereits verjährten Dienstpflichtverletzung verhängt wurde, ist jedenfalls rechtswidrig. Die nach der Geschäftseinteilung mit Disziplinarangelegenheiten betraute Organisationseinheit trifft daher gemäß § 61 Abs 1 Z 1 Wr DO die Verpflichtung, innerhalb von sechs Monaten nach Kenntniserlangung von dem möglichst konkreten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung das Disziplinarverfahren durch eine gegen einen bestimmten Beamten als Beschuldigten gerichtete Verfolgungshandlung einzuleiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090238.X05Im RIS seit
11.07.2001