RS Vwgh 1993/5/19 92/09/0238

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1993
beobachten
merken

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §94 Abs1 Z1;
DO Wr 1966 §61 Abs1 Z1 idF 1991/027;
DO Wr 1966 §61 Abs5 idF 1988/013;

Rechtssatz

Eine Suspendierung, die auf Grund einer bereits verjährten Dienstpflichtverletzung verhängt wurde, ist jedenfalls rechtswidrig. Die nach der Geschäftseinteilung mit Disziplinarangelegenheiten betraute Organisationseinheit trifft daher gemäß § 61 Abs 1 Z 1 Wr DO die Verpflichtung, innerhalb von sechs Monaten nach Kenntniserlangung von dem möglichst konkreten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung das Disziplinarverfahren durch eine gegen einen bestimmten Beamten als Beschuldigten gerichtete Verfolgungshandlung einzuleiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090238.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten