RS Vwgh 1993/5/19 89/09/0005

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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Index

Denkmalschutz
L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
77 Kunst Kultur

Norm

BauPolG Slbg 1973
BauRallg
B-VG Art10 Abs1 Z13
B-VG Art15 Abs1
DMSG 1923 §4 Abs1 idF 1978/167
DMSG 1923 §7 Abs1 idF 1978/167

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
89/09/0069
89/09/0078

Rechtssatz

Es ist dem Bundesgesetzgeber aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht verwehrt, unter dem Gesichtspunkt des Denkmalschutzes (Art 10 Abs 1 Z 13 B-VG) eine spezifische Erhaltungspflicht des Eigentümers eines Denkmales und für deren Durchsetzung auch ein behördliches Auftragsverfahren vorzusehen. Davon hat er durch die Schaffung der Bestimmungen des § 4 Abs 1 Satz 2 und des § 7 Abs 1 DMSG Gebrauch gemacht. Diese gesetzlichen Regelungen sowie die Erlassung darauf gestützter Bescheide greifen nicht in die unter Art 15 Abs 1 B-VG fallende Kompetenz der Regelung baurechtlicher Belange ein, sondern lassen diese unberührt.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989090005.X06

Im RIS seit

01.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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