RS Vwgh 1993/5/19 89/09/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1993
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Index

Denkmalschutz
L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §56
BauPolG Slbg 1973
BauRallg
DMSG 1923 §7 Abs1 idF 1978/167
DMSG 1923 §7 Abs2 idF 1978/167

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
89/09/0069
89/09/0078

Rechtssatz

Der Inhalt eines Auftrages der in Bescheidform nach § 7 Abs 1 DMSG zu ergehen hat (vgl Abs 2), hat in den der Gefahrenabwehr jeweils geeigneten Maßnahme (Verfügung) zu bestehen. Das Gesetz zählt lediglich demonstrativ zwei Beispiele auf, darunter auch die Anordnung baulicher Maßnahmen. Art und Ausmaß der vorgeschriebenen Maßnahmen können jeweils nur im Einzelfall vor dem Hintergrund aller maßgeblichen Begleitumstände auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989090005.X02

Im RIS seit

01.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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