Die Erteilung einer Bewilligung für die Zerstörung eines Denkmales wird nach § 5 Abs 1 DMSG nur dann in Betracht kommen, wenn die vom Antragsteller geltend gemachten und von ihm nachgewiesenen Gründe (siehe dazu die Beweislastumkehr nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung) für die Zerstörung des Denkmals das Interesse an dessen Erhaltung überwiegen. Auf Grund dieses Zusammenhanges können unter dem Titel der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nur die Kosten der für den Bestand des Denkmales unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen, zu denen die Eigentümer (sonstige Instandhaltungspflichtige) nach dem Gesetz verpflichtet sind (insbesondere der denkmalspezifische Instandhaltungsaufwand nach § 4 Abs 1 zweiter Satz DMSG, aber auch die Kosten, die in Erfüllung baurechtlicher Instandhaltungspflichten entstanden sind, soweit sie den Zielsetzungen des DMSG nicht widerprechen) bei der Entscheidung nach § 5 Abs 1 DMSG in die Interessenabwägung miteinbezogen werden. Diese Auslegung berücksichtigt auch hinreichend das Spannungsverhältnis zwischen den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten einerseits (hier: insbesondere Art 5 StGG und Art 7 B-VG) und den im öffentlichen Interesse zulässigen Einschränkungen des Eigentums (Sonderopfer durch die aus der im öffentlichen Interesse erfolgten Unterschutzstellung folgenden Verfügungsbeschränkungen des Eigentümers bzw der eingeschränkten Instandhaltungspflicht zur Bestandsicherung des Denkmales iSd § 4 Abs 1 Satz 2 DMSG) andererseits.