RS Vwgh 1993/5/19 92/09/0032

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;
LDG 1984 §80 Abs1;
LDG 1984 §80 Abs2;

Rechtssatz

Liegt ein Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung vor, die ihrer Art nach das Ansehen der Schule oder wesentlicher Interessen des Dienstes gefährdet, so liegt es nicht im Ermessen der Behörde, ob eine Suspendierung verfügt wird oder nicht, sondern sie ist verpflichtet, die Suspendierung zu verhängen. Die Behörde hat in der Begründung des Suspendierungsbescheides die Sachverhaltselemente darzulegen und zu würdigen, die für den Verdacht und die Einordnung des vorgeworfenen Verhaltens als Dienstpflichtverletzung maßgebend sind (Hinweis E 10.12.1987, 87/09/0229). Ebenso ist darzulegen, daß durch das dem Beschuldigten angelastete Verhalten das Ansehen des Amtes (der Schule) sowie wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet werden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090032.X05

Im RIS seit

15.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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