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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/12/13 90/09/0141 3Stammrechtssatz
Nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes darf bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers für die im Zusammenhang mit den Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen nicht übersehen werden, daß die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zuläßt, daß sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt. Ob der Unternehmer trotzdem persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (Hinweis E 30.3.1982, 81/11/0087, E 11.2.1985, 84/09/0106).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090028.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010