RS VwGH Erkenntnis 1993/05/19 93/09/0034

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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Rechtssatz

Da eine Rechtsmittelbehörde im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat (Hinweis E 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977), ist (im Beschwerdefall) die Berufungsbehörde nicht berechtigt gewesen, ihre Entscheidung (vom 23.12.1992; dem antragstellenden Arbeitgeber am 29.1.1993 zugestellt) auf die mit Ablauf des 31.12.1991 außer Kraft getretene LandeshöchstzahlenV 1992 zu stützen.

Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise
Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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