Da eine Rechtsmittelbehörde im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat (Hinweis E 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977), ist (im Beschwerdefall) die Berufungsbehörde nicht berechtigt gewesen, ihre Entscheidung (vom 23.12.1992; dem antragstellenden Arbeitgeber am 29.1.1993 zugestellt) auf die mit Ablauf des 31.12.1991 außer Kraft getretene LandeshöchstzahlenV 1992 zu stützen.