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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Der VwGH vermag nicht zu erkennen, daß die Antragstellerin im Zuge des Berufungsverfahrens eine nicht statthafte Änderung des Antrages bezüglich der beruflichen Verwendung vorgenommen habe, schließt doch die im Antrag angegebene beabsichtigte Verwendung der Ausländerin als "Altenhelferin" es keinesfalls von vornherein aus, daß diese direkt in den Wohnungen der pflegebedürftigen bzw alten Menschen eingesetzt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090022.X03Im RIS seit
11.07.2001