RS Vwgh 1993/5/19 93/09/0041

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2;
ZustG §7;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Grundsätzlich ist eine Zustellung an den Vertretenen statt an den Zustellungsbevollmächtigten unwirksam; eine Heilung dieses Zustellmangels tritt aber trotz falscher Bezeichnung des Empfängers dann ein, wenn die Sendung dem Zustellungsbevollmächtigten "tatsächlich zukommt" (Hinweis Walter-Mayer, Zustellrecht, S 51; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 05te Aufl, S 79; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Aufl, S 1186).

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090041.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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