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EStGNorm
EStG 1972 §21 Abs1 Z1Rechtssatz
Bei der Rasenpflege der Flächen und Anlagen, die der Beschwerdeführer Sportvereinen entgeltlich zur Benützung überläßt, steht die Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes im Vordergrund. Eine in einem ins Gewicht fallenden Umfang auf Gewinnung von Pflanzen und Pflanzenteilen mit Hilfe der Naturkräfte iSd § 21 Abs 1 Z 1 letzter Halbsatz EStG 1972 gerichtete Tätigkeit liegt darin nicht. Bei den durch
Vermietung der Sportplätze erzielten Einkünfte handelt es sich daher NICHT um solche aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft iSd § 21 EStG 1972.
Schlagworte
Rasenpflege SportplatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992150009.X01Im RIS seit
30.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019