RS Vwgh 1993/5/24 92/10/0471

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1993
beobachten
merken

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Tir 1991 §43 Abs1 lita;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/20 90/04/0266 2

Stammrechtssatz

Ist die Vertretungsbefugnis einer juristischen Person einem Kollektivorgan übertragen, ist die Strafbestimmung des § 367 Z 2 GewO 1973 auch auf ein einzelnes Mitglied dieses Organes anzuwenden, ohne daß dieses einen Rechtsanspruch auf gleichzeitige oder gemeinsame Bestrafung aller Mitglieder des Kollektivorganes hat (Hinweis E 12.12.1969, 1749/68, VwSlg 7696 A/1969).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100471.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten