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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzRechtssatz
Art140 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung des ArtV Abs1 der
39. ASVG-Nov. BGBl. 590/1983, gemäß dem die Vbg. Gebietskrankenkasse zur Leistung bestimmter Beträge an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger verpflichtet ist; hinsichtlich des zweiten und dritten Satzes des ArtV Abs1 ist es der Vbg. Gebietskrankenkasse zumutbar, die Erlassung eines Bescheides des Hauptverbandes betreffend die Festsetzung der Höhe des von ihr zu leistenden Ergänzungsbetrages zu beantragen; in diesem Umfang Zurückweisung des Antrages; hinsichtlich des ersten, vierten und fünften Satzes des ArtV Abs1 kein zumutbarer anderer Weg - Zulässigkeit des Antrages in diesem Umfang
39. ASVG-Nov. BGBl. 590/1983 ArtV Abs1, erster, vierter und fünfter Satz; Versicherungs-(Risken-)Gemeinschaft im weiteren Sinn zwischen den in der Krankenversicherung nach dem ASVG Versicherten und den Versicherten in der Pensionsversicherung; sachlicher und persönlicher Zusammenhang, insbesondere auch zwischen den Beiträgen der Angehörigen der einen Versicherungsgemeinschaft und dem Leistungsanspruch der Angehörigen der anderen Versicherungsgemeinschaft; sachliche Rechtfertigung der in ArtV Abs1 enthaltenen gesetzlichen Anordnung der Überweisung von Geldbeträgen durch die Krankenversicherungsträger nach dem ASVG an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger nach §447g ASVG dadurch, daß der weitaus überwiegende Teil der nach dem ASVG Krankenversicherten auch Leistungen aus der Pensionsversicherung erhält - keine Gleichheitswidrigkeit dieser Bestimmungen; die Bundesverfassung enthält keine Gewährleistung einer vollständig autonomen Gebarung der Selbstverwaltungskörper; hinreichende Determinierung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen; ArtV Abs1 erster, vierter und fünfter Satz sind nicht verfassungswidrig
Schlagworte
VfGH / Antrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, Sozialversicherung, Krankenversicherung, Pensionsversicherung, Versicherungs- (Risken-)Gemeinschaft, SelbstverwaltungsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:G167.1985Dokumentnummer
JFR_10139071_85G00167_01