RS Vwgh 1993/5/24 92/10/0069

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Veröffentlicht am 24.05.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art9 Abs1 Z1;
VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1733/77 E 5. Dezember 1977 VwSlg 9448 A/1977 RS 2

Stammrechtssatz

Das Verharren des Bfrs im strafbaren Verhalten trotz diesbezüglicher Abmahnung (durch ein Sicherheitsorgan) stellt einen bei der Strafbemessung zu berücksichtigenden Erschwerungsumstand

dar.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100069.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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