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EStGNorm
BAO §184 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/13/0279 E 15. Juni 1988 VwSlg 6333 F/1988 RS 1Stammrechtssatz
Es ist wohl richtig, daß abzugsfähige Vorsteuern auch im Schätzungsweg ermittelt werden können; Voraussetzung ist aber auch in diesem Fall, daß gem § 12 Abs 1 UStG 1972 als erwiesen angenommen werden kann, daß dem Unternehmer entsprechende Vorsteuern in Rechnung gestellt wurden. Da der Bf
dies ausdrücklich verneint hat, stand ihm ein Vorsteuerabzug nicht zu.
Schlagworte
Rasenpflege SportplatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992150009.X07Im RIS seit
30.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019