RS Vwgh 1993/5/24 92/15/0009

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Veröffentlicht am 24.05.1993
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Index

EStG
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §184 Abs1
UStG 1972 §12 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0279 E 15. Juni 1988 VwSlg 6333 F/1988 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist wohl richtig, daß abzugsfähige Vorsteuern auch im Schätzungsweg ermittelt werden können; Voraussetzung ist aber auch in diesem Fall, daß gem § 12 Abs 1 UStG 1972 als erwiesen angenommen werden kann, daß dem Unternehmer entsprechende Vorsteuern in Rechnung gestellt wurden. Da der Bf

dies ausdrücklich verneint hat, stand ihm ein Vorsteuerabzug nicht zu.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150009.X07

Im RIS seit

30.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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