RS Vwgh 1993/5/24 92/15/0029

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Veröffentlicht am 24.05.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BAO §21 Abs1;
BAO §23 Abs2;
BAO §28;
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
EStG 1972 §23 Z1;
GewO 1973;
GewStG §1 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die Abgrenzung, ob eine Tätigkeit gewerblich oder freiberuflich im abgabenrechtlichen Sinn ist, ist auf dem Boden der im Abgabenrecht anzuwendenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Inhalt einer Tätigkeit ausschlaggebend. Ob die zu beurteilende Tätigkeit eine solche im Sinne der Gewerbeordnung oder andere berufsrechtlicher Vorschriften ist, ist für die Abgrenzung gewerblicher von freiberuflicher Tätigkeit im abgabenrechtlichen Sinn nicht ausschlaggebend; denn sogar Tätigkeiten, durch die ein Abgabepflichtiger gegen berufsrechtliche Vorschriften verstößt, lösen die nach der Lage des Falles in Betracht kommenden abgabenrechtlichen Tatbestände aus (Hinweis: E 13.5.1992, 90/13/0293).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gewerbe Gewerbliche Tätigkeit Freiberuf Freiberufliche Tätigkeit Abgabenrecht Steuerrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150029.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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