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EStGNorm
UStG 1972 §22 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/11/12 89/15/0074 1Stammrechtssatz
§ 22 Abs 1 UStG 1972 stellt nicht auf die Lieferung (und den Eigenverbrauch) landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse ab, sondern auf (alle) Umsätze, die "im Rahmen" eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführt werden. Die Durchschnittssatzbesteuerung erstreckt sich daher insbesondere auch auf die Hilfsumsätze und Nebenumsätze, die zwar zur unternehmerischen Tätigkeit im Rahmen des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes gehören, jedoch nicht dessen eigentlichen Gegenstand bilden. Führt ein Unternehmer hingegen neben Umsätzen, die er im Rahmen seines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes tätigt, auch noch andere Umsätze (etwa im Rahmen eines gewerblichen Betriebes, einer selbständigen Arbeit, einer Vermietung und Verpachtung) aus, sind die landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Umsätze bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 22 Abs 1 bis 4 UStG 1972 nach Durchschnittssätzen, die anderen Umsätze hingegen nach allgemeinen Vorschriften zu versteuern (Hinweis § 22 Abs 5 UStG 1972).
Schlagworte
Rasenpflege SportplatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992150009.X04Im RIS seit
30.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019