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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;Rechtssatz
Eine "ähnliche freiberufliche Tätigkeit" im Sinne des § 22 Abs 1 Z 1 EStG 1972 liegt dann vor, wenn diese ungeachtet des Fehlens einer der nach einschlägigem Berufsrecht oder Standesrecht geforderten Voraussetzungen in allen nach der Verkehrsauffassung wesentlichen Momenten mit dem typisierten Bild jenes freien Berufes übereinstimmt, der als Maß der Ähnlichkeit in Betracht kommt und in der Aufzählung des Gesetzes enthalten ist. Dazu gehören jedenfalls a) fachliche Qualifikation durch entsprechend gehobene Vorbildung und b) eine tatsächliche Tätigkeit, die den wesentlichen und typischen Teil der Tätigkeiten umfaßt, zu denen die einschlägigen Vorschriften über den freien Beruf, zu dem Ähnlichkeit angenommen werden soll, berechtigen (Hinweis E 18.1.1983, 82/14/0096, 0098).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gewerbe Gewerbliche Tätigkeit Freiberuf Freiberufliche Tätigkeit Abgabenrecht SteuerrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992150029.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.10.2009