RS Vwgh 1993/5/24 92/15/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1993
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §6 Z2;
EStG 1972 §6 Z3;

Rechtssatz

Verbindlichkeiten sind gemäß § 6 Z 3 EStG 1972 unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 6 Z 2 mit dem Gegenwert (Verfügungsbetrag) anzusetzen, der dem Schuldner zugeflossen ist. Bei dem Erlöschen der Schulden durch Zahlung der Ausgleichsquote handelt es sich nicht um einen sogenannten "werterhellenden", objektiv bereits am Bilanzstichtag bestanden habenden und bei der Bilanzerstellung bereits zu berücksichtigenden Umstand, sondern um einen (erst nach dem Bilanzstichtag eingetretenen) "wertbeeinflussenden" Umstand (Hinweis: Doralt, EStG-Kommentar2, § 6 Randziffer 14 ff mwH). Solange nicht feststeht, daß eine Schuld ganz oder teilweise erloschen ist, muß sie mindestens mit dem Betrag, den der Steuerpflichtige beim Eingehen der Schuld schuldig geworden ist, bewertet werden (Hinweis: Hofstätter-Reichel, Kommentar § 6 Z 3 EStG 1972, Randziffer 1, E 18.12.1989, 88/13/0198).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150041.X04

Im RIS seit

31.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten