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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §6 Z2;Rechtssatz
Verbindlichkeiten sind gemäß § 6 Z 3 EStG 1972 unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 6 Z 2 mit dem Gegenwert (Verfügungsbetrag) anzusetzen, der dem Schuldner zugeflossen ist. Bei dem Erlöschen der Schulden durch Zahlung der Ausgleichsquote handelt es sich nicht um einen sogenannten "werterhellenden", objektiv bereits am Bilanzstichtag bestanden habenden und bei der Bilanzerstellung bereits zu berücksichtigenden Umstand, sondern um einen (erst nach dem Bilanzstichtag eingetretenen) "wertbeeinflussenden" Umstand (Hinweis: Doralt, EStG-Kommentar2, § 6 Randziffer 14 ff mwH). Solange nicht feststeht, daß eine Schuld ganz oder teilweise erloschen ist, muß sie mindestens mit dem Betrag, den der Steuerpflichtige beim Eingehen der Schuld schuldig geworden ist, bewertet werden (Hinweis: Hofstätter-Reichel, Kommentar § 6 Z 3 EStG 1972, Randziffer 1, E 18.12.1989, 88/13/0198).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992150041.X04Im RIS seit
31.10.2001Zuletzt aktualisiert am
21.08.2008