RS Vwgh 1993/5/24 91/15/0136

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Veröffentlicht am 24.05.1993
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §9;
LAO Wr 1962 §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0246 E 28. Mai 1986 VwSlg 6123 F/1986; RS 4

Stammrechtssatz

Sind mehrere potentiell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Wenn Agendenverteilungen oder abgrenzende Vereinbarungen nicht bestehen oder nicht festgestellt werden können, ferner dann,

wenn wohl Abgrenzungsabreden bestehen, aber der mit den steuerlichen Angelegenheiten nicht Befaßte seine eigenen Pflichten dadurch grob verletzt, daß er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten Bestellten nichts unternahm, um Abhilfe zu schaffen, ist auch dieser haftbar, es sei denn, daß er triftige Gründe vorbringt, die ihm die Erfüllung seiner

abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich machten (Hinweis auf Stoll, BAO-Handbuch S 30).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991150136.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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