Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
EGVG Art9 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/25 90/05/0043 9Stammrechtssatz
Das Fehlen einschlägiger Verwaltungsstrafen bildet keinen Milderungsgrund; ein solcher ist nur in der verwaltungstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu erblicken.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinErschwerende und mildernde Umstände VorstrafenErschwerende und mildernde Umstände DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992100069.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009