RS Vwgh 1993/5/24 92/10/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1993
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art9 Abs1 Z1;
StGB §34;
VStG §19;
VStG §20;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/25 90/05/0043 9

Stammrechtssatz

Das Fehlen einschlägiger Verwaltungsstrafen bildet keinen Milderungsgrund; ein solcher ist nur in der verwaltungstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu erblicken.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinErschwerende und mildernde Umstände VorstrafenErschwerende und mildernde Umstände Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100069.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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